AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der koneco GmbH
I. Allgemeines
1. Die folgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firma koneco GmbH, soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden.
2. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von der Firma koneco GmbH bestätigt werden.
3. Gem. § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass Daten unserer Auftraggeber von uns EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Angebote der konceco GmbH sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
2. Die vom Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Dieses kann der Auftragnehmer innerhalb von 2 Wochen entweder ausdrücklich annehmen oder konkludent die Annahme durch Zusendung der bestellten Ware oder durch Erbringung der Leistung erklären.
3. Alle Angaben über Waren und Leistungen, insbesondere die in Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts, Maß- und Leistungsangaben, sind unverbindlich und repräsentieren allenfalls Durchschnittswerte. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern unverbindliche Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig.
III. Preise
1. Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden gesondert berechnet.
2. Reparaturarbeiten und sonstige Installationen sind auch dann zu vergüten, wenn der Erfolg ausbleibt, namentlich dann, wenn dies auf ein Verschulden des Auftraggebers – Versäumen vereinbarter Termine – oder auf Vorinstallationen beruht, beispielsweise bei nicht funktionierenden technischen Übergabepunkten.
Das gleiche gilt, wenn sich der Aufwand nach Maßgabe des Vorstehenden erhöht oder der Kunde einen Auftrag nach Beginn der Arbeiten storniert. Für die Empfangsbedingungen von Geräten der Unterhaltungselektronik und Kommunikationstechnik wird keinerlei Gewähr übernommen.
3. Die Firma koneco GmbH ist an Angebotspreise, die nicht Festpreise sind nur für einen Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsabschluss gebunden.
IV. Lieferfrist
Angegebene Liefer- und Leistungsfristen sind nach bestem Wissen und Gewissen kalkuliert, sind aber stets unverbindlich.
V. Zahlung
1. Die Zahlung hat innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung abzugsfrei zu erfolgen.
2. Bei Aufträgen, deren Ausführung über eine Woche andauert, sind je nach Fortschritt der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeit zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 8 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden abzugsfrei zu leisten.
VI. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden könne, zu gestatten. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit fremden Waren durch den Auftraggeber wird der Auftragnehmer Miteigentümer an der neuen Sache im Anteil, der dem Verhältnis des Wertes der Waren zu den Fremdleistungen entspricht. Der Auftraggeber ist zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Sicherungsübereignungen, nicht berechtigt. Sämtliche Forderungen, die dem Auftraggeber aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehen, werden an uns abgetreten.
VII. Abnahme
Die Abnahme der erbrachten Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 12 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
VIII. Haftung
1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
2. Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz und Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt.
3. Eventuelle Schäden an den gelieferten Waren oder Mängel an den ausgeführten Arbeiten hat der Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers (Kleve).
X. Salvatorische Klausel
Sollte eine Vorschrift dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird der Bestand der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist viel mehr so zu ersetzen, dass sie dem ursprünglich beabsichtigten Zweck wirtschaftlich möglichst nahe kommt.